Pillar 3

Offenlegung

Offenlegungsanforderungen (575/2013 Art.433;„Pillar 3“) stellen eine Ergänzung der Kapitalvorgaben („Pillar 1“) sowie den bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess („Pillar 2“) dar. Ziel ist, allen relevanten Marktteilnehmern möglichst umfassende Informationen über das Risikomanagement, die Eigenmittelausstattung und die Liquidität eines Finanzdienstleisters bereitzustellen. Seit Ende 2016 sind die Offenlegungspflichten verbindlich.
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Transparenz - ein Schlüsselkriterium
Finanzdienstleister sind verpflichtet, die Pillar 3 Reports bis Ende April eines Kalenderjahres auf der Internetseite zu veröffentlichen. Die fristgerechte Veröffentlichung, Umfang, Qualität und Aktualität fließen in das DDH-Bewertungsmodell ein . Unternehmen, die sich durch hohe Transparenz hervorheben, können gegenüber dem Wettbewerb punkten. Da es ein Anliegen der Branche ist, sich durch Transparenz und Fairniss gegenüber Schwarzen Schafen abzuheben, ist die Mehrheit daran interessiert, das diese Informationen einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.